Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
BREMI Fahrzeug-Elektrik GmbH
Einsteinstraße 1
D-71083 Herrenberg
Stand: 17.11.2025
I. Allgemeine Bestimmungen – Geltungsbereich
- Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, die wir mit Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB eingehen. Dies gilt auch dann, wenn auf sie bei späteren Geschäften nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behalten wir uns unsere Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Unternehmers. Ausnahmsweise dürfen die Unterlagen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Mit der Bestellung erklärt der Unternehmer verbindlich sein Vertragsangebot. Wir behalten uns vor, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Unternehmers – abzulehnen. Im Übrigen sind wir berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden. Für den Inhalt des Liefervertrags ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Alle Vereinbarungen, insbesondere die Übernahme von Garantien oder Beschaffungsrisiken, die zwischen uns und dem Unternehmer zwecks Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle unverschuldeter nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Unternehmer unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
- Von uns bestätigte Aufträge kann der Unternehmer nicht stornieren, es sei denn, dass wir ausnahmsweise schriftlich zustimmen. In diesem Falle können wir eine Entschädigung fordern, deren Höhe die vertragliche Gegenleistung des Unternehmers nicht überschreiten soll.
- Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch unter Berücksichtigung unserer Interessen die Interessen des Unternehmers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.
- Die Rechte des Unternehmers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.
II. Lieferung und Abnahme
- Der Unternehmer stellt uns bei Ware, die nach seinen Anforderungen, Spezifikationen usw. gefertigt wird, von allen Ansprüchen frei, die Dritte aus gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Warnzeichen usw. gegen uns oder ein mit uns verbundenes Unternehmen geltend machen können. Soweit wir hier Bedenken haben, sind wir verpflichtet, den Unternehmer hierauf aufmerksam zu machen. Eine eigenständige Prüfungspflicht trifft uns nicht. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer unsere Ware ohne unser Einverständnis so verwendet, dass Rechte Dritter verletzt werden können.
- Soweit sich dies nicht bereits aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt, z.B. Sukzessivlieferungsvertrag, sind wir zu Teilleistungen berechtigt, wenn deren Entgegennahme dem Unternehmer zumutbar ist.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern unser Angebot oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung nichts anderes beinhaltet, verstehen sich unsere Preise in EURO ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung (beachte: ordnungsgemäße Verpackung ist Sache des Verkäufers. Wer Verpackungskosten trägt, ist Vereinbarungssache. Transportkosten trägt Unternehmer, wenn Ware an anderen als Erfüllungsort geschickt wird.). Besondere Verpackungswünsche des Unternehmers sind uns frühestmöglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Ablieferungs- bzw. Verladetermin, schriftlich mitzuteilen. Die in der Rechnung ausdrücklich als Leihverpackung kenntlich gemachten Paletten und ähnliche Lademittel sind in geeignetem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei zurückzugeben.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Unsere Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der jeweils geschuldeten Zahlung ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr, namentlich bei Überweisungen, nicht die Vornahme der erforderlichen Leistungshandlung, sondern der Eintritt des Leistungserfolges in der Weise maßgebend, dass bei bargeldloser Zahlung der geschuldete Betrag auf unserem Konto eingegangen sein muss. Andere Zahlungsmittel als Bargeld oder Überweisung auf die von uns angegebenen Konten werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Bei Zielüberschreitungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als objektiver Mindestschaden berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Unternehmer ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruhen die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Zurückhaltung von Zahlungen nur zulässig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder von uns anerkannte Gegenansprüche handelt.
- Ebenso stehen Aufrechnungsrechte dem Unternehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
- Der Unternehmer erklärt sich damit einverstanden, dass wir gegenüber fälligen Forderungen des Unternehmers die Aufrechnung mit eigenen fälligen Forderungen erklären können, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen verschieden sind.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Unternehmer auf Verlangen nachweisen. Die Preisänderung darf dabei nur im Rahmen und zum Ausgleich der betreffenden Kostenänderungen erfolgen und ist daher auf den kostenabhängigen Teil des Gesamtpreises beschränkt. - Anteilige Werkzeugkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, mit 50 % bei Auftragserteilung und 50 % bei Ausfallmustervorlage sofort ohne Abzug bezahlbar.
- Teillieferungen sind mit den in Nr. 3 genannten Fristen je gesondert zu bezahlen. Zahlt der Unternehmer nicht rechtzeitig, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen oder gegen Bereitstellung der genannten Warenmenge den vereinbarten Preis verlangen. Das gleiche gilt bei Abrufaufträgen, wenn der Unternehmer die Ware nicht ordnungsgemäß abruft. Auf Abruf gekaufte Ware muss der Unternehmer mangels anderer schriftlicher Vereinbarung spätestens innerhalb von sechs Monaten vollständig abgerufen haben. Abrufe müssen spätestens sechs Wochen vor dem Liefertermin bei uns eingehen.
IV. Kreditgrundlage
- Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Unternehmers. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, die die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstrekkung, Zahlungseinstellung, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang) ein, sind wir berechtigt, angemessene Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.
- Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir nach Belieferung des Unternehmers berechtigt, dessen Lager zu besichtigen und unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen bis zur Barzahlung vorläufig sicherzustellen. Transportund Unterstellungskosten trägt der Unternehmer.
V. Lieferzeit
- Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Unternehmer zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Unternehmer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages sowie die Geltendmachung uns zustehender Zurückbehaltungsrecht bleibt vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
- Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug um den Zeitraum, in dem uns eine dauernde oder aufschiebende Einrede zusteht, insbesondere währenddessen der Unternehmer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung im eigenen Betrieb sowie unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern uns kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des Weiteren bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wie Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, insbesondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind und bei uns, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von uns nicht zu vertreten sind.
- Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen von Bremi, gleich welcher Art, ist Bremi nicht verpflichtet, Deckungskäufe bei Dritten zu tätigen. Deckungskäufe oder sonstige Ansprüche stehen unseren Vertragspartnern aus einer etwaig von uns vertretbaren oder nicht vertretbaren Nichteinhaltung von Lieferfristen nicht zu.
- Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf unser Logistikzentrum Herrenberg verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Unternehmer berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. - Kommt der Unternehmer in Schuldner-/Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Dem Unternehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass sich die Übergabe der Kaufsache auf Wunsch des Unternehmers verzögert. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.
- Sofern der Unternehmer in Schuldner-/Annahmeverzug ist oder sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt oder die Übergabe der Sache auf seinen Wunsch hinausgeschoben wird, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Unternehmer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, die geschuldete Mitwirkungshandlung unterlassen hat oder die Übergabe auf seinen Wunsch hinausgeschoben wird.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Im Falle des Bestehens eines Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. Dies schließt neben der vollständigen Kaufpreiszahlung einschließlich Mehrwertsteuer auch Zinsen und sonstige Nebenkosten, wie zum Beispiel vom Unternehmer zu tragende Frachtkosten, mit ein.
- Während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes ist der Unternehmer verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist des Weiteren verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden aus- reichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Unternehmer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Unternehmer zu widersprechen und uns unverzüglich auf schnellstem Wege Anzeige zu machen, damit wir erforderlichenfalls Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Unternehmer für den uns entstandenen Ausfall. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere unsere Rechte gefährdende Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache sind dem Unternehmer nicht gestattet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Unternehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Unternehmers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Kommt der Unternehmer mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug, so wird die gesamte Restschuld zuzüglich Verzugszinsen sofort fällig. Wir sind außerdem berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten oder Lieferungen bzw. sonstige Leistungen aus sämtlichen Verträgen wegen der uns zustehenden Forderungen zurückzuhalten. Der Unternehmer kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden.
- Der Unternehmer ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung unserer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet.
- Der Unternehmer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen einschließlich etwaiger Nebenrechte und Sicherheiten, in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Eine Befugnis zur Weiterveräußerung besteht nicht, wenn sich der Unternehmer in Zahlungsverzug befindet, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder er die Zahlung einstellt. Die uns vom Unternehmer im Voraus abgetretenen Forderungen beziehen sich bei Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses mit seinem Abnehmer auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Soweit der Unternehmer ein Recht zur Einziehung der entsprechenden Forderungen hat, bleibt er hierzu auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Unternehmer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Für den Fall, dass die von dem Unternehmer im Rahmen der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sein sollten, tritt der Unternehmer bereits jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zustehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. - Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Unternehmer wird stets für uns vorgenommen. Verarbeitet der Unternehmer unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Mit- eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, vermengt oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen, vermengten, vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Unternehmers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Unternehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache, insbesondere Ziffer 6 vorstehend. - Der Unternehmer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Unternehmer haftet für eigenes vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten ebenso für das seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient.
- Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Unternehmers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VI. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Unternehmer im Verzug der Annahme ist. Befindet sich der Unternehmer in Annahmeverzug, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
VII. Mängelhaftung, Schadenersatzansprüche
- Voraussetzung für die Mängelrechte des Unternehmers ist, dass dieser den in § 377 HGB geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Für nicht rechtzeitig gerügte Mängel haften wir nicht.
- Rechtzeitige Beanstandungen werden von unserer Qualitätskontrolle geprüft.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Unternehmer nach seiner Wahl berechtigt, Nacherfüllung entweder in Form einer Mangelbeseitigung oder in Form der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, sofern sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Unternehmer bleibt. Wenn wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache liefern, können wir von dem Unternehmer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346, 348 BGB verlangen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Der Unternehmer muss uns Gelegenheit zur Untersuchung oder zur schriftlichen Stellungnahme geben, bevor er unsere Ware ausbaut. Sind wir zur Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung nicht in der Lage, kann der Unternehmer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Preisherabsetzung fordern. Für normale Abnutzung haften wir nicht. Unsere Gewährleistung setzt voraus, dass die Ware sachgemäß behandelt wurde.
- Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Unternehmer statt der Leistung Schadenersatz verlangt hat.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Unternehmer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorgeworfen wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Falle ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nicht bei lediglich leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Soweit den Unternehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von vorstehender Ziffer 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bliebt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
IX. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Wechsel oder Schecks, ist unser Geschäftssitz. Wir haben das Recht, auch am Sitz des Unternehmers zu klagen.
X. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Unternehmer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
